Artenschutz ist keine Option, er ist Pflicht! Die Schweiz verpflichtet sich in vielen nationalen und internationalen Gesetzen und Abkommen die Arten der Schweiz zu schützen – so auch die Pilze.
Inhalt ¶
Nationale Gesetze und Übereinkommen ¶
Im Gesetz und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz wird z.B. festgelegt, dass «dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten (Pilze werden hier immer noch zu den Pflanzen gezählt) durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen» entgegenzuwirken ist. In der Verordnung finden sich in Anhang 2 die Liste der national geschützten Pilzarten.
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 1966 (NHG, SR 451), Stand 1. Januar 2012, Abschnitt 3: Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1991 (NHV, SR 451.1), Abschnitt 3: Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
Verschiedene Verordnungen regeln den Schutz besonders gefährdeter Lebensräume und Landschaften, sowie deren typische Tier- und Pflanzenarten. Sie beinhalten die Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeutung:
- Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung 1992 (Auenverordnung; SR 451.31)
- Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung 1991 (Hochmoorverordnung; SR 451.32)
- Verordnung vom über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung 1994 (Flachmoorverordnung; SR 451.33)
- Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung 1996 (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35)
- Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung 2010 (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37)
Das Umweltschutzgesetz soll «Menschen, Tieren und Pflanzen ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten». Es wird darin beispielsweise festgelegt, dass für die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen möglichst frühzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung einzuholen ist.
- Umweltschutzgesetz 1983 (USG; SR 814.01 )
Im Landwirtschaftsgesetz verpflichtet sich der Bund unterm anderen «dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet».
- Landwirtschaftsgesetz 1951, rev. 1998 (LwG; SR 910.1 )
Sonstige gesetzliche Grundlagen:
- Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft 1998 (DZV; SR 910.13)
- Verordnung über Sömmerungsbeiträge 2007 (SöBV; SR 910.133)
- Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft 2001 (ÖQV; SR 910.14)
Internationale Abkommen ¶
Die Biodiversitätskonvention bzw. die Konvention von Rio ist ein internationales Umweltabkommen. Die Konvention verfolgt drei Ziele: (i) Schutz der biologischen Vielfalt; (ii) Nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile; (iii) Zugangsregelung und gerechter Ausgleich von Vorteilen, welche aus der Nutzung genetischer Ressourcen entstehen. Die Biologische Vielfalt oder Biodiversität umfasst dabei die (i) Artenvielfalt; (ii) die genetische Vielfalt innerhalb einzelner Arten sowie (iii) die Vielfalt der Ökosysteme. 168 Staaten und die Europäische Union haben die Konvention bisher unterschrieben (Stand 2018).
- Übereinkommen über die biologische Vielfalt CBD, Konvention von Rio. 1992, Vereinte Nationen
Die Ziele der Biodiversitätskonvention sollen mit zwei völkerrechtlich verbindlichen Abkommen umgesetzt werden, dem Cartagena-Protokoll und dem Nagoya-Protokoll. Das Cartagena-Protokoll regelt den grenzüberschreitenden Verkehr von gentechnisch veränderten Organismen. Das Nagoya-Protokoll regelt den „Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechten Vorteilsausgleich“ und enthält die für den weltweiten Artenschutz relevanten „Aichi-Ziele“: Bis 2020 sollten (i) der Verlust an natürlichen Lebensräumen halbiert, (ii) die Überfischung der Weltmeere gestoppt und (iii) 17 % der Landfläche und 10 Prozent der Meere unter Schutz gestellt werden. Leider konnte bis 2020 keines der globalen Ziele vollumfänglich erreicht werden.
Das globale Biodiversitätsrahmenwerk von Kunming – Montreal wurde im Dezember 2022 in Montreal an der 15. Vertragsparteienkonferenz der CBD verabschiedet und löst den bisherigen globalen Strategischen Plan ab. Das Biodiversitätsrahmenwerk beinhaltet klare und messbare globale Ziele bis 2030 und 2050 mit einheitlichen Indikatoren, welche die wichtigsten globalen Ursachen für den Verlust an Biodiversität angehen. Unter anderem soll erreicht werden, dass sich bis 2030 mindestens 30 Prozent der Flächen degradierter Land-, Binnengewässer-, Meeres- und Küstenökosysteme in einem Prozess der wirksamen Wiederherstellung befinden, um die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und -leistungen, die ökologische Unversehrtheit und die Vernetzung zu verbessern. Neben dem Zielrahmen wurden in Montreal ein Berichterstattungs- und Überprüfungsmechanismus und Massnahmen zur Mobilisierung von Finanzmitteln zur Erreichung der Ziele beschlossen.
- Übereinkommen über die biologische Vielfalt CBD, The Nagoya Protocol on access and benefit-sharing
- Protokoll über die Biologische Sicherheit (Biosafety Protocol), Cartagena Protokoll
- Übereinkommen über die biologische Vielfalt CBD, Final text of Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework.
Weitere wichtige internationale Konventionen sind (i) die Ramsar Convention, welche Rahmenbedingungen für den nationalen Schutz und für internationale Kooperationen festlegt, um Feuchtgebiete und ihre Ressourcen weise zu nutzen und zu schützen; (ii) die Washingtoner Konvention (CITES), ein Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (1973, UNEP); (iii) die Berner Konvention, ein Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Europarat 1979) und (iv) die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1992, Europäische Union).